Generell ist dies vom Gesetz her auch erlaubt, dennoch ist dafür in den meisten Fällen eine explizite Einwilligung der abgebildeten Mitarbeiter nötig. Sie sollten das Foto immer nach der Verwendung von Retuschierdiensten und vor der Veröffentlichung zeigen.
Persönlichkeitsrecht spielt auch im Job eine Rolle
Angestellte haben grundsätzlich das Recht darauf zu bestehen, dass der Schutz ihrer persönlichen Daten gewährleistet wird. Dies gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung. Zu diesem Schutz der persönlichen Daten zählen auch Fotos, auf denen die Mitarbeiter eines Unternehmens abgebildet sind.
Zwar haben die Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Mitarbeiterbilder auf ihrer Webseite im Internet ansprechend zu präsentieren, allerdings darf dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angestellten in keiner Weise eingeschränkt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass für die Nutzung solcher Fotos eine Rechtsgrundlage auf Seiten des Unternehmens geschaffen werden muss. Diese kann zum Beispiel in Form einer expliziten Einwilligung der abgebildeten Mitarbeiter bestehen. Wenn die Bilder durch das Unternehmen allerdings ohne eine solche ausdrückliche Einwilligung der Mitarbeiter veröffentlicht werden, stellt dies normalerweise eine rechtswidrige Handlung dar.
Darüber hinaus muss durch das Unternehmen eine deutliche Information gemeinsam mit der Einwilligung erfolgen, für welche Zwecke die entsprechenden Fotos genutzt werden und an welchen Stellen die Veröffentlichung im Detail stattfindet. Zum Beispiel kann dies zum Zweck der werblichen Präsentation eines Unternehmens auf seiner Internetpräsenz sein.
Mitarbeiterfotos – Sind sie ein fester Bestandteil des Jobs?
Doch von dieser beschriebenen Vorgehensweise gibt es durchaus auch Ausnahmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Veröffentlichung der Fotos bei dem jeweiligen Job einen notwendigen Bestandteil darstellt. Das Bild eines Automechanikers, der ohne Kundenkontakt in der Werkstatt arbeitet, muss sicherlich nicht zwingend auf der Webseite eines Unternehmens präsentiert werden, falls er damit nicht einverstanden ist. Anders kann dies unter Umständen allerdings bei einem Fotomodell aussehen.
Der Fakt, ob ein Angestellter für die Aufnahme der Bilder entlohnt wurde, ist ebenfalls ein ausschlaggebender Aspekt. Wenn dies der Fall ist, ist von einer Einwilligung des Arbeitnehmers auszugehen und die Bilder dürfen durch das Unternehmen veröffentlicht werden.
Im Übrigen gilt der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nicht nur im World Wide Web. Falls der jeweilige Mitarbeiter damit nicht einverstanden ist, darf beispielsweise auch ein „Mitarbeiter des Monats“-Bild nicht einfach in der Kantine des Unternehmens zur Schau gestellt werden.
Die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungserklärung
Falls eine Einwilligung für die Nutzung des Bildes in der Vergangenheit erteilt wurde, erlischt diese normalerweise nicht automatisch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist dann nötig, dass die Einwilligung durch den Mitarbeiter aktiv widerrufen wird. Dabei gibt es allerdings Fälle, in denen sich die Möglichkeit für einen Widerruf nur eingeschränkt gestaltet.
Wurde die Einwilligung im Rahmen von wissenschaftlichen oder journalistischen Zwecken erteilt, kann diese nur widerrufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Daher ist es empfehlenswert, dass Mitarbeiter die genauen Voraussetzungen im Voraus klären. Im Idealfall enthält die Einwilligungserklärung bereits eine Widerrufsmöglichkeit. Dadurch können unschöne Überraschungen auf beiden Seiten vermieden werden.